Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtungspflicht. Betriebsübergang. Rechtsfolge nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung. Sozialauswahl
Leitsatz (amtlich)
Unterrichtungspflicht, Betriebsübergang, Rechtsfolge nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung, Sozialauswahl
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1, 3; BGB § 613a Abs. 5, § 242
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2003 – 1 Ca 13170/03 – abgeändert:
1a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 9. Mai 2003 nicht aufgelöst worden ist.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine dem Kläger gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung, die nach seinem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang erfolgte, wirksam ist.
Der am … 1962 geborene verheiratete Kläger, der einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist gelernter Radio-/Fernsehtechniker und als solcher seit dem 1. Oktober 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1990 (Bl. 92-104 d.A.) mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.705,– EUR beschäftigt.
Vom 1. Juli 1991 bis Dezember 2001 war in der Camcorderwerkstatt mit folgenden Aufgaben tätig:
eigenverantwortliche und selbständige Reparatur von Camcordern (Videorecordern) aller Fabrikate Kundenbetreuung und Beratung Kalkulation von Reparaturkosten;
in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2003 w...