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ArbG Berlin Urteil vom 14.10.2003 - 1 Ca 13170/03

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen 8 AZR 398/04)

LAG Berlin (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 18 Sa 2424/03)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.820,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers während des Kündigungsschutzprozesses.

Der 40 Jahre alte Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, ist seit 1990 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, als Radio- und Fernsehtechniker zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.705,00 EUR tätig.

Der Kläger war im Service-Center in Großbeeren tätig. Für diesen Bereich wurde ein Betriebsrat gewählt, ebenso wie für den Berliner Betrieb. Die Beklagte veräußerte diesen Bereich an die Firma „SCB Service Center Berlin GmbH”, deren geschäftsführender Gesellschafter der frühere Betriebsleiter und Geschäftsführer des Reparaturservices war. Mit Schreiben vom 08.04.2003 (Bl. 21 d.A.) teilte sie dem Kläger mit, dass der Übergang vorbehaltlich der Zustimmung der Kingfisher plc. zum 01.05.2003 vollzogen und zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen und mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten übergehen werde. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, er müsse im Falle eines Widerspruchs mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Für Fragen zum Betriebsübergang stehe der Personalleiter zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 05.05.2003 (Bl. 23 d.A.) widersprach der Kläger dem Betriebsübergang. Daraufhin informierte die Beklagte den Betriebsrat in Berlin mit Schreiben vom 05.05.2003 (Bl. 24 d.A.) über eine beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung des Kl...

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