Entscheidungsstichwort (Thema)
Mißglückter Arbeitsversuch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuches, die im Sozialrecht aus dem Versicherungsprinzip abgeleitet wurde, läßt sich nicht auf das Arbeitsrecht (hier Lohnfortzahlung) übertragen.
2. Soll Arbeitsunfähigkeit sich daraus ergeben, daß der Arbeitnehmer die geschuldete Tätigkeit nur unter der Gefahr alsbaldiger Verschlimmerung seines Leidens aufnehmen kann, so setzt dies in der Person des betreffenden Arbeitsnehmers das Bewußtsein der Verschlimmerungsgefahr voraus und folglich entweder Kenntnis des Leidens oder zumindest subjektive Beschwerden, wer von seinem Leiden nichts weiß und auch keinerlei Beschwerden hat, ist nicht arbeitsunfähig.
Normenkette
LFZG § 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 25.06.1987; Aktenzeichen 43 Ca 105/87)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 26.07.1989; Aktenzeichen 5 AZR 301/88)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Juni 1987 – 43 Ca 105/87 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger trat am Donnerstag, dem 29. Januar 1987 als Büfettier in die Dienste der Beklagten. Das vereinbarte Monatsentgelt betrug 2.000,– DM brutto.
Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte u.a., Kisten mit gefüllten Getränkeflaschen aus dem Keller hochzutragen, um das Büfett aufzufüllen. Diese Kisten hatten ein Gewicht von schätzungsweise 15 bis 20 kg. Bei einen solchen Tragevorgang verspürte der Kläger plötzlich Schmerzen. Er hatte den Eindruck, sich verhoben zu haben und äußerte dies auch einem Kollegen gegenüber.
Der Kläger versah seinen Dienst dann noch bis zum Sonntag, dem 1. Februar 1987. An diesem Tage hatte er Frühschicht ab 10.00 Uhr und mußte wiederum das Büfett auffüllen. Wegen starker Sc...