Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialauswahl. Arbeitnehmer mit unterschiedlicher vertraglicher Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitnehmer mit gleichartiger Tätigkeit, mit denen vertraglich eine unterschiedliche Dauer der Arbeitszeit vereinbart ist (z.B. Vollzeit und Teilzeit) sind für die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung als vergleichbar anzusehen.
2. Ein besonderes Interesse des Arbeitgebers an einer speziell vereinbarten Arbeitszeit kann es rechtfertigen, einen sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Hinblick auf die mit diesem vereinbarte Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 23.09.1997; Aktenzeichen 80 Ca 16846/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.09.1997 – 80 Ca 16846/97 – wird zurückgewiesen.
II. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Revision wird für die Beklagte insoweit zugelassen, als ihre Berufung hinsichtlich des Urteilsausspruchs des Arbeitsgerichts unter I. (Kündigungsschutzklage) zurückgewiesen worden ist.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen eine ordentliche Kündigung vom 1. April 1997 und fordert darüber hinaus ein 13. Gehalt für die Jahre 1995 und 1996 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt 5.860,– brutto.
Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung der Kündigung und darüber, ob der Klägerin, die sich in den Jahren 1995 und 1996 im Erziehungsurlaub befand, ein Anspruch auf ein 13. Gehalt zusteht. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die am 21. Mai 1965 geborene und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin wurde von der Beklagten mit Wirkung ab ...