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LAG Berlin Urteil vom 21.01.2005 - 8 Sa 2064/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einstellung des Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-) verfahrens belegt die Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH

 

Normenkette

GmbHG § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.08.2004; Aktenzeichen 98 Ca 73313/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 10 AZR 238/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2004 – 98 Ca 73313/04 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für Beitragsschulden gegenüber der Zusatzversorgungskasse des B. VVaG gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV – Bau) in der im Streitzeitraum geltenden und für allgemein verbindlich erklärten Fassung.

Die Beklagten gründeten mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 28. April 1997 (Bl. 16 – 25 d. A.) die KRZ St. GmbH, einen Baubetrieb, der Straßen- und Brückenbau zum Gegenstand hatte und an dem die Beklagten zu 1) und 2) die Geschäftsanteile zu je 50 Prozent hielten. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 15. Mai 1997 (Bl. 26 d. A.) unter Angabe des Betriebsbeginns ab 10. März 1997.

Mit dem Beschluss vom 21. Oktober 1997 (Bl. 30 d. A.) eröffnete das Amtsgericht D. das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der KRZ St. GmbH i. G. und setzte Rechtsanwalt P.B. als Verwalter ein. Mit Beschluss vom 30. Oktober 1997 wurde der Antrag auf Eintragung der GmbH i. G. in das Handelsregister zurückgewiesen.

Unter dem 5. Januar 1998 meldete der Verwalter dem Kläger die Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer in den Monaten...

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  (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.  (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und ...

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