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LAG Berlin Urteil vom 20.05.1998 - 17 Sa 155/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit des Anspruchs auf ein 13. Monatseinkommen Tarifliche Ausschlußfrist. Geltendmachung durch Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und muß unter Wahrung der Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 BauRTV innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich geltend gemacht werden.

2. Eine Kündigungsschutzklage enthält keine schriftliche Geltendmachung des genannten Anspruchs, weil dieser nicht von dem Fortbestand, sondern von der Beendigung des Anspruchs abhängt.

 

Normenkette

BRTV § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen 53 Ca 3899/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. August 1997 – 53 Ca 3899/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines anteiligen 13; Monatseinkommens.

Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem 5. November 1984 als gewerblichen Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 (TV) Anwendung.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. August 1996 zum 31. Oktober 1996. Der von dem Kläger hierauf anhängig gemachte Kündigungsschutzprozeß endete durch einen gerichtlichen Vergleich vom 29. November 1996, in dem sich die Parteien u.a. darauf einigten, „daß das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfo...

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