Revision nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bei Abberufung schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen
Leitsatz (amtlich)
Die gemäß § 62 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. c) des Einigungsvertrages bis zum 31.12.1991 mögliche Abberufung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, dessen/deren Arbeitsverhältnis durch Berufung nach § 61 Abs. 1 AGB-DDR begründet worden war, bedurfte, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin schwerbehindert war, zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Normenkette
AGB-DDR § 62 Abs. 1; SchwbG § 15
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 16.01.1992; Aktenzeichen 61 Ca 8453/91) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Januar 1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 61 Ca 8453/91 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1.9.1968 als Sekretär des Bezirksvorstandes Leipzig des … Verbandes, mit Wirkung vom 3.5.1969 als Sekretär des Bezirksvorstandes Leipzig des … – und … -Verbandes und mit Wirkung vom 1.10.1980 als Sekretär des Bezirksvorstandes Berlin des …- und … -Verbandes der DDR berufen und erhielt dazu jedes Mal eine Berufungsurkunde. Durch Schreiben vom 15.3.1991, das sie am 25.3.1991 erhielt, teilte der beklagte …- und … -Verband e.V. der Klägerin mit, sie werde mit Wirkung vom 1.5.1991 von ihrer Funktion als Sekretär des Bezirksvorstandes Berlin abberufen, weil der Verband seine Tätigkeit eingestellt habe.
Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte vor der Beendigung des Arbeitsverhältniss...