Entscheidungsstichwort (Thema)
Incentive-Prämie durch Vertragspartner des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Verspricht der Vertragspartner des Arbeitgebers für bestimmte Vermittlungsleistungen eine Incentive-Prämie (hier: einen PC) und reicht der Arbeitgeber dieses Versprechen an die Mitarbeiter weiter, haben diese bei Erfüllung der Voraussetzungen keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber, sondern gegen das versprechende Unternehmen gem. § 328 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 328 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.12.2001; Aktenzeichen 39 Ca 9003/01) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2001 – 39 Ca 9003/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Wertersatz für einen PC.
Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Großhandel mit Labormaterial und Labor- sowie Arztpraxeneinrichtungen betreibt, als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Kläger hatte die Aufgabe, Zahnärzte und Dentallabore als Käufer der Produkte zu akquirieren.
Im Frühjahr 2000 informierte eine Herstellerin von Dentalsystemen, die Firma S. D. S. GmbH (im Folgenden: S.), die Beklagte über die Durchführung einer Prämienaktion (sogenannte Incentive-Prämie). Der Verkauf von je zwei Behandlungseinheiten sollte mit einem PC im Wert von 3.995,– DM prämiert werden. Die Beklagte legte die Mitteilung in die bei der Geschäftsstelle vorhandenen Bürofächer ihrer Außendienstmitarbeiter, darunter auch das des Klägers. Sie erklärte gegenüber den Außendienstmitarbeitern ferner, dass sie die von der Herstellerin ausgelobte Prämie erhalten würden, sofern je zwei Behandlungseinheiten verkauft würden. Dem Kläger gelang es, zwei Behandlungseinheiten zu vermitteln. Am 30. Septembe...