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LAG Berlin Urteil vom 17.02.1986 - 9 Sa 110/85

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.10.1985; Aktenzeichen 22 Ca 70/83)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Oktober 1985 – 22 Ca 70/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war beim Beklagten als Abteilungsleiter tätig. Gegen die vom Beklagten fristgerecht zum 31. Dezember 1983 ausgesprochene Kündigung hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin – 22 Ca 122/83 – Kündigungsschutzklage erhoben, die jedoch nur teilweise Erfolg hatte. Durch Urteil vom 3. Juli 1984 löste das Arbeitsgericht auf den Hilfsantrag des Beklagten das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.000,– DM auf. Gegen diese gerichtliche Entscheidung legte der Kläger beim Landesarbeitsgericht Berlin das Rechtsmittel der Berufung ein und erhob vorsorglich vor dem Arbeitsgericht weitere Klage auf Zahlung der seiner Meinung nach ihm fortzuzahlenden Vergütung.

Mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 1984 ließ der Kläger dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unter anderem folgendes mitteilen:

„…

Im übrigen nehme ich Bezug auf das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts, in dem eine Abfindung zugunsten unseres Mandanten in Höhe von 25.000,– DM tituliert worden ist.

Gemäß § 62 Arbeitsgerichtsgesetz ist diese Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Wir haben dementsprechend Ihren Auftraggeber aufzufordern, unserem Mandanten einen Betrag von 25.000,– DM zur Verfügung zu stellen. Sofern das diesseits eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat, findet Verrechnung auf den mit anliegender Klage geltend gemachten Gehaltsanspruch statt.

…

Gleichzeitig wurde dem Beklagten für diese Zahlungsaufforderung als Anwaltskosten gemäß §§ 11, 26 und 57 BRAGO einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag ...

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