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LAG Berlin Urteil vom 16.10.1998 - 6 Sa 74/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Nacharbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die im Anschluß an eine sog. Westschleife auf ihrem Arbeitsplatz im Ostteil Berlins zunächst weiterhin nur 38,5 Stunden wöchentlich beschäftigt worden sind, brauchen die höhere Arbeitszeit nach dem BAT-O trotz eines entsprechenden Vorbehalts ihres Arbeitgebers jedenfalls dann nicht nachzuleisten, wenn der Arbeitgeber mit dem Personalrat keine von der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden abweichende Verteilung in einem Dienstplan vereinbart hat.

Sie sind auch nicht verpflichtet, die über 38,5 Wochenstunden hinausgehende Vergütung zurückzuzahlen.

 

Normenkette

BAT-O § 15 Abs. 1; BGB §§ 361, 615 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.04.1998; Aktenzeichen 20 Ca 53184/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. April 1998 – 20 Ca 53184/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die hilfsweise Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der vom Beklagten übernommene Kläger wurde in der Zeit vom 26. September 1991 bis zum 4. Juli 1993 im Westteil Berlins beschäftigt Seit dem 5. Juli 1993 liegt sein Arbeitsplatz wieder im Ostteil der Stadt.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 (Ablichtung Bl. 3 ff. d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß es bis zum Eingang des sog Feuerwehr-Urteils des Bundesarbeitsgerichts und dessen Prüfung u.a. bei der für den Kläger festgelegten Arbeitszeit verbleibe, eventuell jedoch die nach dem BAT-O zuwenig geleistete Arbeitszeit vom Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens an nachgearbeitet werden müsse. Dies verlangte der Beklagte sodann mit Schreiben vom 12. August 1996 (Ablichtung Bl. 17 f...

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