Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben
Leitsatz (amtlich)
In Tenzendbetrieben nach § 118 Abs. 1 BetrVG findet die Regelung des § 113 Abs. 3 BetrVG über die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich keine Anwendung.
Normenkette
BetrVG § 113 Abs. 3; BetrVG § 118 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.03.1997; Aktenzeichen 16 Ca 36824/96)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. März 1997 – 16 Ca 36824/96 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin über einen bereits gezahlten Betrag von 14.805,69 DM hinaus eine weitere Abfindung in Höhe von 15.194,31 DM netto sowie 44.028,45 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen und zwar mit Rücksicht auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen einer Betriebsänderung sowie in Anwendung des hierfür vereinbarten Sozialplanes.
Der Beklagte ist eine karitative Einrichtung. Er betreibt, ohne Gewinn erzielen zu wollen, Einrichtungen, mit dem Ziel, körperlich, geistig oder seelisch leidende Menschen in ihren inneren und äußeren Nöten heilend, lindernd oder vorbeugend zu helfen. Der Beklagte ist als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt. Auch nach seinem Satzungsstatut ist er nicht auf ein Gewinnstreben ausgerichtet oder daran orientiert. Im Land Berlin unterhält der Beklagte mehrere soziale Einrichtungen. Hierzu zählen in W. ein Wohn- und Pflegeheim sowie in S. ein Krankenhaus und Pflegeheim und in K. ein weiteres Pflegeheim. Bis zum 30. Juni 1996 unterhielt der Beklagte weiter in W. ein Fachkrankenhaus für Geriatrie „S. pavil...