Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchsetzung des Anspruches auf tatsächliche Beschäftigung und Direktionsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag eines Arbeitnehmers, ihn entsprechend einer bestimmten Gehaltsgruppe des anzuwendenden Tarifvertrages zu beschäftigen, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Zum Inhalt und Umfang des Beschäftigungsanspruches sowie der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
Normenkette
BGB §§ 315, 611, 613; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; SchwbG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 29.07.1993; Aktenzeichen 10 Ca 28.775/92) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juli 1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 10 Ca 28.775/92 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
II. Die Klageerweiterung vom 16.5.1994 wird als unzulässig abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin
Tatbestand
Die 1942 geborene Klägerin, die Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 % ist, steht seit dem 11. Februar 1986 in den Diensten der Beklagten, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Einzelvertraglich vereinbarten die Parteien die Anwendung der Tarifbestimmungen der Berliner Metallindustrie, die dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. Februar 1986 beigefügten Arbeitsbedingungen für Tarifangestellte sowie die Arbeitsordnung. Eingereiht wurde die Klägerin in die Gehaltsgruppe 3 des maßgeblichen Gehaltstarifvertrages für die Angestellten, dem jetzt der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, vom 9. März 1994 entspricht. Diese Eingruppierung ist bis jetzt unverändert geblieben. Derzeit erhält die Klägerin einschließlich Zulagen ei...