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LAG Berlin Urteil vom 10.05.1995 - 18 Sa 10/95, 18 Sa 35/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzzustellung eines Urteils. Kündigung. Zustellung an sonstigen Bediensteten. Tätigkeit für MfS. Angaben in Personalfragebogen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit der Ersatzzustellung an einen sonstigen Bediensteten des Arbeitgebers, der bei den Arbeitsgerichten durch eigene Mitarbeiter, denen er (General-)Prozeßvollmacht erteilt hat, vertreten wird.

2. Zu den Anforderungen an eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, die mit einer Tätigkeit für das MfS und mit falschen Angaben in einem Personalfragebogen begründet wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 176, 183-184; Einigungsvertrag Kap. XIX Sachgebiet A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 der Anlage I; KSchG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 21.11.1994; Aktenzeichen 95 Ca 24844/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 1994 – 95 Ca 24844/94 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten vom 29. Juli 1994 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 1994 fortbestanden hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie – erstmals in der Berufungsinstanz – über die Verpflichtung das Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die 1942 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 1. September 1984 bei dem Beklagten als Unterstufenlehrerin mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.845,– DM beschäftigt und seit 1961 als Lehrerin tätig.

In dem ihr vom Beklagten vorgelegten „Zusatz zum Personalfragebogen” vom 9. Dezember 1990 gab die Klägerin unter anderem an, nicht für das frühere Ministe...

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