Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung bei Abfindung auf freiwilliger Grundlage. Ausschluss bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist sachfremd. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Betriebsbedingte Kündigung. Abfindungszahlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten einer Dienstkraft, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einer in Deutschland gelegenen Einrichtung eines anderen Staats steht, richtet sich gem. § 20 GVG nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
2. Der Ausschluss freiwilliger Abfindungszahlungen in einem Abfindungsplan für solche Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, ist sachfremd und verstößt gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Normenkette
BGB § 242; GVG § 20; ZPO § 17; KSchG § 1 Abs. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 612a, 195, 196 Abs. 1 Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 08.04.2003; Aktenzeichen 86 Ca 32460/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. April 2003 – 86 Ca 32460/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer freiwilligen Abfindung.
Der Kläger war in der Deutschen Botschaft der … (im Folgenden: die Beklagte) als Haustechniker beschäftigt. Er wurde als sogenannte Ortskraft eingestellt, wobei sich die Arbeitsbedingungen nach dem Foreign Service National (FSN)Handbook bestimmten. Anlässlich der Verlagerung der Botschaft von Bonn nach Berlin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhä...