Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses vor dessen Beginn
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages nach § 15 Abs. 1 BBiG ist vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ausgeschlossen.
2. Die §§ 14, 15 BBiG regeln das Recht der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses zwingend und abschließend. Demgegenüber können Billigkeitserwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Normenkette
BBiG §§ 14-15, 13
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 07.05.1986; Aktenzeichen 5 Ca 283/85) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Mai 1986 – 5 Ca 283/85 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der … 1962 geborene Kläger wuchs außerhalb einer Familie auf und lebte u.a. in einem Internat. Sein älterer Bruder fühlt sich ihn deshalb besonders verbunden. Dieser besuchte mit dem Kläger 1983 eine Spielbank (Bl. 42/43 d.A.). Am 30. Mai 1985 schlossen die Parteien einen Berufsausbildungsvertrag entsprechend den §§ 3, 4 BGB zwecks Ausbildung zum Bankkaufmann (Bl. 7–10 d.A.). Das Berufsausbildungsverhältnis sollte danach am 1. Februar 1986 beginnen (Bl. 7 d.A.) Die Beklagte stellte den Kläger ferner nach Maßgabe des Schreibens vom 23. September 1985 für die Zeit vom 26. September 1985 bis zum 31. Januar 1986 als Aushilfskraft ein (Bl. 11 d.A.); sie hält diese vorgeschalteten Beschäftigungsverhältnisse auch im Sinne einer Erprobung für die vereinbarte Berufsausbildung für sinnvoll.
Wenige Tage nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Aushilfe erzählte der Kläger Mitarbeitern der Beklagten, daß er eine Spielbank besucht habe. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind streitig (Bl. ...