Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Sozialauswahl. Unternehmerische Entscheidung. Vergleichbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Es stellt eine nur eingeschränkt überprüfbare unternehmerische Entscheidung dar, wenn sich der Arbeitgeber aus Anlaß von Auftragskündigungen nicht unerheblichen Umfangs entschließt, aus Kostengründen einen Arbeitsplatz dauerhaft einzusparen und die restlichen Aufträge auf die verbliebenen Mitarbeiter zu verteilen.
2. Unterschiedliche Qualifikation und unterschiedliche Verdiensthöhe schließen die Vergleichbarkeit zweier Arbeitnehmer nicht aus, sofern dem entlassenen Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags die Aufgaben seines weiterbeschäftigten Kollegen hätten übertragen werden können.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Hs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 26.08.1996; Aktenzeichen 5 Ca 17536/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. August 1996 – 5 Ca 17537/96 – geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der am 29. Mai 1962 geborene Kläger stand seit Oktober 1994 als Steuerfachgehilfe in den Diensten der Beklagten, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt 6.300,– DM brutto monatlich.
Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 kündigten die Beklagten dem Kläger zum 30. Juni 1996 wegen Verminderung des Auftragsbestands infolge Kündigungen von Mandanten.
Das Arbeitsgericht Bertin hat auf die fristgerecht erhobene Klage des Klägers hin festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15. Mai 1996 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten durch den Vortrag des Wegfalls mehrerer Aufträge i...