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LAG Berlin Urteil vom 01.10.1999 - 19 Sa 1271/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch eines noch nicht 60jährigen auf Abschluß eines Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) für Arbeitnehmer, die das 55, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine „Kann”-Regelung zuzulassen, führt dazu, daß der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, einen weitergehenden Entscheidungsspielraum hat als gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2. Die Ablehnung eines Antrags eines Arbeitnehmers, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Abschluß eines Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses muß nur billigem Ermessen entsprechen.

3. Danach reicht es zur Ablehnung des Antrages grundsätzlich aus, wenn für die Stelle des Antragstellers eine strikte Einstellungssperre besteht.

 

Normenkette

BGB § 315 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.05.1999; Aktenzeichen 93 Ca 5957/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Mai 1999 – 93 Ca 5957/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten, mit ihm ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zu begründen.

Der am 23.09.1943 geborene Kläger war seit dem 16.02.1973 bei der Beklagten zunächst als Arbeiter, nach einer Weiterbildung seit dem 01.01.1997 als Angestellter in Vollzeit, zuletzt als Bürosachbearbeiter Ausbildung in der Geschäftsstelle Potsdam des Landesbeauftragten für Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt des Technischen Hilfswerks beschäftigt. Der Umfa...

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