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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.08.2017 - 21 Sa 315/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte Arbeitszeitbefreiung bzw. auf Zeitausgleich für geleistete Arbeitsstunden an Heiligabend und Silvester

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine tarifliche Regelung zur Arbeitsbefreiung an Heiligabend und Silvester unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ähnelt Regelungen zu gesetzlichen Feiertagen. Es handelt sich nicht um eine Arbeitszeitregelung, die in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang mit den Regelungen zum Arbeitsentgelt steht.

2. Eine solche Regelung bildet bei Durchführung des Günstigkeitsvergleichs zwischen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden und aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften eine eigene Sachgruppe.

3. Hingegen gehört eine tarifliche Regelung über die Gewährung einer bezahlten Erholungszeit pro geleisteter Arbeitsstunde zur Sachgruppe "Arbeitszeit -Arbeitsentgelt". Sie betrifft die Dauer der Arbeitszeit, da sie regelt, wie lange während einer Arbeitsstunde Arbeitsleistung für das auf die Stunde bezogene Arbeitsentgelt erbracht werden muss.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 04.01.2017; Aktenzeichen 54 Ca 14767/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.08.2018; Aktenzeichen 5 AZR 551/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts vom 4. Januar 2017 - 54 Ca 14767/15 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen zusammenhängenden Zeitausgleich im Umfang von viermal sieben Stunden und 46 Minuten unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts zu gewähren.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 92,95 % und die Beklagte zu 7,05 % zu tragen.

III. Die Revision wird für beide Parteien ...

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