Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von kommunalen Gärtner – Baumkontrollen. hochwertige Arbeiten
Leitsatz (amtlich)
Wird ein ausgebildeter Gärtner überwiegend zur Sichtkontrolle bei Straßenbäumen nach vorgegebenen Parametern im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten eingesetzt und muss er die Prüfergebnisse am PC in die EDV eingeben, dann stellt dies eine hochwertige Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 dar.
Normenkette
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 5 Ziff. 1; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 6 Ziff. 1; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 6 Ziff. 2; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 6 Ziff. 22; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 7 Ziff. 1; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 7 Ziff. 11
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen 93 Ca 16275/06)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 4 AZR 484/07)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.12.2006 – 93 Ca 16275/06 – teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2006 Lohn nach der Lohngruppe 6 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G zu zahlen.
- Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 484,22 EUR (vierhundertvierundachtzig 22/100) brutto zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 85 % und das beklagte Land zu 15 % zu tragen.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und über Entgeltdifferenzansprüche.
Der am … 1965 geborene Kläger ist gelernter Landschaftsgärtner. Er ist ...