Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung des Betriebsrats. mangelnde Vorlage einer Vollmachtsurkunde
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ist dann unwirksam, wenn der Betriebsrat die mangelnde Vorlage einer Vollmachtsurkunde unverzüglich rügt (§ 174 BGB analog).
2. Wird trotz einer gerichtlichen Belehrung nach § 6 KSchG die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates erhoben, so sind damit alle Mängel des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG umfasst.
Normenkette
KSchG § 1; KSchG § 6; KSchG § 17; BetrVG § 102; BGB § 174; BGB § 613a Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 31 Ca 779/10)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen 6 AZR 608/11)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2010 – 31 Ca 779/10 – teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung vom 24.12.2009 nicht aufgelöst worden ist. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz und den Gerichtskosten der II. Instanz haben die Klägerin 64 % und die Beklagte zu 1) 36 % zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der II. Instanz trägt die Klägerin 30 % der Kosten der Beklagten zu 1) und sämtliche Kosten der Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 1) trägt insofern 70 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird für die Klägerin und die Beklagte zu 1) zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege des Betriebsüberganges mit der Beklagten zu 3) fortbesteht, ob eine...