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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.11.2017 - 11 Sa 1103/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.

2. Zwar haben die Tarifvertragsparteien im Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen (hier: für die Zahlung eines Weihnachts- und eines Urlaubsgeldes) nicht wörtlich zugelassen. Aus den jeweils unverändert gebliebenen Anrechnungsbestimmungen in § 12 B Nr. 6 folgt aber mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt ist.

3. Darüber hinaus können Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, auch dann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen, die beim Arbeitgeber mangels Tarifbindung aber nicht nur normativ gelten.

4. Eine Betriebsvereinbarung wirkt nur dann nicht fort, wenn der Arbeitgeber diese kündigt, um seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einzustellen. Will der Arbeitgeber seine finanziellen Leistungen aber nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Vertriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach.

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 08.06.2016; Aktenzeichen 63 Ca 4764/16)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2019; Aktenzeichen 1 AZR 64/18)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgeric...

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