Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Geldentschädigung bei Nichtbeschäftigung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Anspruch eines Chefarztes auf vertragsgemäße Beschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitnehmer hat nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 2, 1 GG Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, welcher durch eine (rechtswidrige) Versetzungsanordnung des Arbeitgebers nicht beseitigt wird.
2. Der Arbeitnehmer erhält eine Geldentschädigung bei Nichtbeschäftigung, da dies eine rechtswidrige und schuldhafte Persönlichkeitsverletzung darstellt.
Normenkette
BGB §§ 611, 242; GG Art. 1-2; BGB §§ 823, § 305 ff.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 10.10.2019; Aktenzeichen 11 Ca 5536/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2019 - 11 Ca 5536/19 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2019 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2019 - 11 Ca 5536/19 wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 8/13 und der Kläger 5/13 zu zahlen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Beschäftigungsanspruch des Klägers. Weiter nimmt der Kläger die Beklagte wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aufgrund der verweigerten tatsächlichen Beschäftigung als Chefarzt auf Entschädigung in Anspruch.
Der im Jahr 1957 geborene, verheiratete Kläger steht seit dem 01.01.2008 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte ist eine kommunale Krankenhausbetreiberin in Berlin, d...