Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen des Fehlens der Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Massenentlassungsanzeige
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber ihr entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beifügt und auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt sind (BAG vom 22.11.2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 14 ff.).
2. Äußert sich der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG schriftlich und stellt dies keine Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG dar, so kann offenbleiben, ob im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG jede ungenügende Stellungnahme der Massenentlassungsanzeige beizufügen ist (so wohl BAG vom 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 58).
Eine nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ungenügende Stellungnahme des Betriebsrats muss jedenfalls der Erklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG dann beigefügt werden, wenn die Beifügung notwendig ist, um der Agentur für Arbeit den "Stand der Beratungen" mitzuteilen.
3. Führt der Arbeitgeber kein gebotenes Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durch, ist eine Kündigung unwirksam (BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 19 ff.). Der Nichtdurchführung des Konsultationsverfahrens steht eine fehlende Ordnungsgemäßheit gleich.
Ein Konsultationsverfahren wird nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wenn dem Betriebsrat als Kollegialorgan keine Möglichkeit eingeräumt wird, zu dem Ergebnis eines ersten Beratungsgesprächs des Arbeitgebers mit einer "Verhandlungskommission" des Betriebsrats Stellung zu nehmen. Dies auch dann nicht, wenn die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG schon abgelaufen ist.
4. Es kann offenbleiben, ob eine Massenentlassungsanzeige wirksam erst dann ersta...