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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.06.2010 - 15 Sa 2334/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gegenrechnung in einem Arbeitszeitkonto bei Zahlung einer Zulage für die Verteilung von „Infopost schwer”

Leitsatz (redaktionell)

Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG tritt nicht ein, wenn der Tarifvertrag nur lückenhafte oder ergänzungsbedürftige Rahmenregelungen enthält. Auch wenn die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Angelegenheit einfach nicht regeln, z.B. weil sie sich hierüber nicht haben einigen können, tritt die Sperrwirkung nicht ein.

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3; D. P. AG § 3; D. P. AG § 4; D. P. AG § 10 TV Nr. 88; D. P. AB § 2 TV Nr. 112b; D. P. AB § 2 TV Nr. 130a; D. P. AB § 2 TV Nr. 147b

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 09.09.2009; Aktenzeichen 2 Ca 537/09)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.01.2012; Aktenzeichen 1 AZR 482/10)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.09.2009 – 2 Ca 537/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers eine Zeitgutschrift in Höhe von 11 Stunden und 35 Minuten vorzunehmen ist.

Der Kläger ist Briefzusteller und trägt u. a. die so genannte „Infopost schwer” (Kataloge u. ä.) aus. Der Kläger erhält für jede Sendung eine tarifvertraglich geregelte Zahlung in Höhe von 0,43 EUR. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung rechnet die Beklagte für je 42 Sendungen 1 Stunde im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer gegen. Insofern nahm die Beklagte Abzüge am 14., 21., 28. und 31. Dezember 2008 und am 11. und 18. Januar 2009 in Höhe von insgesamt 11 Stunden und 35 Minuten vor.

Der Kläger wendet sich gegen diese Abzüge mit dem Argument, die Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Eine Gegenrechnung sei im Tarifvertrag nicht geregelt.

Hinsichtli...

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