Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Amtsgerichtsmitarbeiterin. Bewertung von Arbeitsleistungen anhand abgrenzbarer Arbeitsergebnisse
Leitsatz (redaktionell)
Die Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Serviceteam des Amtsgerichts Tiergarten in die Entgeltgruppe 6 ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 9 nicht gegeben sind.
Normenkette
TV-L § 12; ZPO § 533
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 08.05.2019; Aktenzeichen 60 Ca 13345/18)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 - 60 Ca 13345/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 04.01.1988 als Justizbeschäftigte am Amtsgericht Tiergarten bei dem beklagten Land beschäftigt. Gemäß Änderungsvertrag vom 09.01.2013 finden auf das Arbeitsverhältnis der Angleichungs TV Land Berlin vom 14.10 2010 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung und die Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1.11.2010 schließt oder bei Eintritt in den Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o.g Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs.5 TVG ergänzen ändern oder ersetzen.
Die Klägerin arbeitet seit dem 01.10.2013 am Amtsgericht Tiergarten in einer Serviceeinheit, dem Serviceteam 21, innerhalb derer sie Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizfachangestellten, insbesondere Geschäftsstellentätigkeit und Protokollführung in der Strafrechtsabteilung 237 für allgemeine Strafsachen bearbeitet und erledigt. Nach der durch das beklagte Land erteilten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) führt die Klägerin folgende Aufgaben in folgendem Umfang aus: Geschäftsstellentätigkeit: Postbearbeitung, Schriftgutv...