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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.09.2017 - 20 Sa 1571/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von Umkleidezeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Umkleidezeiten gehören dann zur vertraglich geschuldeten und zu vergütenden Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist bei einer besonders auffälligen Dienstkleidung (hier: Zugbegleiter der DB) der Fall.

 

Normenkette

BGB § 611; Zub-TV

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 27.07.2016; Aktenzeichen 31 Ca 3660/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.02.2019; Aktenzeichen 6 AZR 84/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.07.2016 - 31 Ca 3660/16 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung im Betrieb einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten als Bestandteil der von der Beklagten geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Feststellung, ob Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung und die Empfangnahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln - jeweils einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten - als Bestandteil der tarifvertraglich geleisteten Arbeitszeit vergütungspflichtig sind.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des DB-Konzerns und erbringt nationale und europaweite Fernverkehrsleistungen. Der Kläger ist seit 01.09.1984 bei der Beklagten im Wahlbetrieb Berlin/Stralsund als Zugbegleiter tätig, er wurde zuletzt als Zugchef beschä...

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