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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.01.2010 - 19 Sa 1681/09, 19 Sa 1742/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Chefarztvergütung. Auslegung einer individuellen Abrede zur Chefarztvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine vorformulierte Vergütungsregelung im Chefarztvertrag objektiv unklar, ist sie gem. § 305 c Abs. 2 BGB durch die für den Chefarzt günstigste Auslegung zu ersetzen.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

AG Bretten (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen 1 Ca 840/08)

 

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 04.06.2009 – 1 Ca 840/08 – werden zurückgewiesen.

II. Der Tenor zu I. des angefochtenen Urteils wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages ab dem 01.10.2008 nach der jeweiligen Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VkA) zu zahlen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzansprüche des Klägers für Juni 2007 bis einschließlich September 2008 sowie einen weiteren 15 %igen Zuschlag und die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab Oktober 2008 nach der jeweiligen Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigungen der kommunalen Arbeitgeberverbände Vergütung zzgl. 15 %igem Zuschlag zu zahlen.

Der Kläger, Mitglied im Marburger Bund und aus den Alten Bundesländern stammend, ist seit 01.06.1994 auf der Basis des Arbeitsvertrages, der Mitte 1994 ohne Datum abgeschlossen worden ist, für den Beklagten...

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