Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse bei Eingruppierungsklage. Arbeitsergebnis als Maßstab für einheitlichen Arbeitsvorgang. Schwierige Tätigkeit bei mehr als Hälfte der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Die Betreuung und Bearbeitung der einer Servicemitarbeiterin zugewiesenen Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens stellt einen Arbeitsvorgang dar. Arbeitsergebnis ist die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle mit den dazugehörigen Teiltätigkeiten (im Anschluss an BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16).
Normenkette
TV-L § 12; EntgO TV-L Teil II Nr. 12.1 EG 9; EntgO TV-L Teil II Nr. 12.1 EG 9a; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.06.2019; Aktenzeichen 60 Ca 15473/18)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.06.2019 - 60 Ca 15473/19 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe E9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Brutto-Nachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe E9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Brutto-Nachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der als Mitarbeiterin einer Serviceeinh...