Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtberücksichtigung des Stellenbewerbers bei fehlenden persönlichen Voraussetzungen zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Unbegründeter Eilantrag des Stellenbewerbers zum vorläufigen Freihalten der offenen Stelle
Leitsatz (amtlich)
1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll.
2. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; ZPO § 935; ZPO § 940
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Entscheidung vom 16.08.2012; Aktenzeichen 2 Ga 16/12)
Tenor
Die Berufung des Antragsstellers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16. August 2012 - 2 Ga 16/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob der Antragsteller bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung einer offenen Stelle hätte berücksichtigt werden müssen und ob diese Stelle vorläufig freizuhalten ist.
Der Antragsteller war bei dem beklagten Land für zwei Jahre als Systemtechniker bis zum 31. August 2012 beschäftigt. Für diese Stelle besteht ein nicht nur vorübergehender Bedarf. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts hatte dementsprechend angeregt, diese Stelle dauerhaft zu besetzen. Das Ministerium für Justiz hat dies abgelehnt mit dem Hinweis, dass bis zum Jahre 2015 im großen Umfang KW-Stellen vorhanden seien.
Nachdem die Stelle des Antragstellers zur befristeten Besetzung für ein Jahr bis zum 31. Aug...