Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vollmachtsurkunde des Bevollmächtigten. Zurückweisung eines Rechtsgeschäfts auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen fehlender Vollmacht eines Gesellschafters. Notwendige Information des Vollmachtgebers über die Bevollmächtigung. Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung. Treuwidrigkeit der Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts. Einheitliches Arbeitsverhältnis mehrerer Arbeitgeber und gesamtschuldnerische Haftung
Leitsatz (amtlich)
1. § 174 BGB findet auf die Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen Gesellschafter dieser Gesellschaft entsprechende Anwendung. Soweit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt auch bei Teilnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der des § 174 BGB entspricht.
2. Das In-Kenntnis-Setzen von einer Bevollmächtigung nach § 174 Satz 2 BGB erfordert grundsätzlich eine Information durch den Vollmachtgeber über die Bevollmächtigung.
3. Eine Vereinbarung einer Gesamtarbeitszeit für vier Gesellschaften bei variabler Verteilung der Arbeitszeit auf diese Gesellschaften nach betrieblichen Bedürfnissen kann ein einheitliches Arbeitsverhältnis mehrerer Arbeitgeber begründen.
Normenkette
BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 180 S. 1; BGB § 180 S. 2; BGB § 615; TzBfG § 12; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.10.2017; Aktenzeichen 12 Ca 15780/16)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 05.12.2019; Aktenzeichen 2 AZR 147/19)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2017 - 12 Ca 15780/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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