Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvergütung. ERA-Strukturkomponente
Leitsatz (redaktionell)
Bei Nichteinführung des ERA TV ist die sog. ERA-Strukturkomponente nicht als dauerhafte lineare Gehaltserhöhung an die Mitarbeiter weiterzugeben.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 76 Ca 3178/07)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 5 AZR 175/08)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.06.2007 – 76 Ca 3178/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Auslegung des ERA-Tarifwerks.
Der Kläger ist seit 1990 als Angestellter zunächst bei der D. AG, die dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. angehört und auf alle Arbeitnehmer die einschlägigen Tarifverträge anwendet, sodann ab 01.01.2005 nach Betriebsübergang bei der Beklagten, die einer Tarifbindung nicht unterliegt, gegen ein Arbeitsentgelt von zuletzt 3.318,42 EUR brutto (3.206,– EUR Grundgehalt zzgl. 112,42 EUR brutto Leistungszulage) beschäftigt.
In den Gehaltstarifverträgen für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens um insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % auf zwei Komponenten verteilt. Die erste Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte „lineares Volumen”). Die zweite Komponente „restliches Erhöhungsvolumen”) floss in ERA-Strukturkomponenten...