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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.04.2016 - 21 Sa 139/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Teilurteils über einen mit einem Auflösungsantrag verbundenen Kündigungsschutzantrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über einen Kündigungsschutzantrag und einen Auflösungsantrag kann nur einheitlich durch dasselbe Urteil entschieden werden.

2. Wird einem Kündigungsschutzantrag versehentlich ohne Berücksichtigung des Auflösungsantrages stattgegeben, ist das Urteil mit der Berufung angreifbar. Eine nachträgliche Entscheidung über den Auflösungsantrag durch Ergänzungsurteil kommt nicht in Betracht. § 321 ZPO ist nicht anwendbar.

3. Auf die Berufung ist das Urteil über den Kündigungsschutzantrag aufzuheben. Das Landesarbeitsgericht kann die Sache zur einheitlichen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Es kann aber auch den in der ersten Instanz verbliebenen Auflösungsantrag an sich ziehen und selbst einheitlich über den Kündigungsschutzantrag und den Auflösungsantrag entscheiden.

4. Dies gilt auch dann, wenn vor dem Erlass eines Anerkenntnisurteils über die Kündigung ein Auflösungsantrag zwar angekündigt, aber noch nicht begründet wurde.

 

Normenkette

KSchG §§ 9-10; ZPO §§ 301, 307, 321

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.12.2015; Aktenzeichen 12 Ca 14212/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 - 12 Ca 14212/15 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur Verhandlung und erneuten Entscheidung - auch über den Auflösungsantrag des Klägers und die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über einen Auflösungsantrag des Klägers.

Der am ... 1970 geborene, verheiratete und für vier Kinder im Alter von zehn bis 23 Jahren unterhaltp...

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