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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.10.2015 - 11 Sa 558/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung einer leistungsabhängigen Tantieme in die Berechnung des Vorruhestandsgeldes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine leistungsabhängige Tantieme ist als variabler Gehaltsbestandteil im Sinne eines Vorruhestandsabkommens bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zu berücksichtigen, wenn es auf vertraglicher Grundlage gezahlt wird und in Abhängigkeit von der jeweiligen Zielerreichung unterschiedlich ausfällt.

2. Variable Entgeltbestandteile berücksichtigen individuelle Leistungen, Erfolge oder Unternehmensergebnisse bei der Bemessung der Vergütung und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer Zielerreichung abhängen und in Abhängigkeit davon unterschiedlich hoch sein können; variable Vergütungen umfassen sämtliche Formen der nicht fixen Vergütung und somit insbesondere Tantiemen, Boni, Prämien, Rewards, Benefits, Akkordlöhne, Vertragslöhne, Programmlöhne, Zulagen, Provisionen, Aufmerksamkeiten, Gratifikationen, Zuwendungen, Incentives, sowie Überstundenvergütungen oder Zuschläge zum Gehalt, die erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung genau abgerechnet werden können.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 03.02.2015; Aktenzeichen 34 Ca 11945/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2016; Aktenzeichen 9 AZR 81/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.02.2015 - 34 Ca 11945/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 4.576,03 Euro, beginnend ab dem 01. August 2015 jeweils zum Monatsende bis zum 31. August 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,05 E...

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