Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verstoß des SokaSiG gegen Rückwirkungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Das SokaSiG ist nicht verfassungswidrig.
Leitsatz (redaktionell)
Das SokaSiG verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen die negative Koalitionsfreiheit. Es stellt auch kein unzulässiges Einzelfallgesetz dar.
Normenkette
TVG a.F. § 5; SokaSiG; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.10.2017; Aktenzeichen 66 Ca 80810/17)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 30.10.2019; Aktenzeichen 10 AZR 371/18)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.10.2017 - 66 Ca 80810/17 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 10.221,78 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beitragszahlung des Beklagten an den Kläger, die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, welche nach näherer tariflicher Maßgabe als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Form des Vereins fungiert.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.10.2017 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 10.221,78 EUR zu zahlen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte im Klagezeitraum 2011 bis Januar 2014 bis zur Einstellung des Betriebes einen Baubetrieb unterhielt, was es im Einzelnen anhand der überwiegend erbrachten Bautätigkeiten auf Seite 5 des Urteils (Bl. 56 d.A.) näher begründet hat.
Wegen der weiteren konkreten Ausführungen des Arbeitsgerichts Berlin und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil Bl. 52 - 60 d.A. verwiesen.
Gegen dieses ihm am 27.10.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.11.2017 per Fax eingegangene und ...