Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialkassenpflicht im Baugewerbe aufgrund des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelungen des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassen im Baugewerbe vom 16.05.2017 (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz -SoKaSiG) verletzen kein höherrangiges Recht.
Normenkette
SokaSiG § 7 Abs. 1; VTV-Bau § 15; VTV-Bau § 16; VTV-Bau § 18; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 01.06.2017; Aktenzeichen 64 Ca 84359/16)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen 10 AZR 121/18)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 - 64 Ca 84359/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte betreibt mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern Trockenbau.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Beiträgen auf der Grundlage der seitens der Beklagten vorbehaltlich erfolgten Meldung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Monate Mai 2016 bis Juli 2016 verlangt. Da der Betrieb der Beklagten vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des § 1 VTV-Bau erfasst werde, bestehe eine Beitragspflicht. Die nach der Neuregelung in § 5 Abs. 1 a TVG erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau vom 3. Mai 2013 in den maßgeblichen Fassungen sei wirksam. Im Übrigen könne der Anspruch auf das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 25. Mai 2017 (Soka-SiG) g...