Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Beitragszahlungen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe wegen Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung zum VTV
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelungen des SokaSiG sind nicht verfassungswidrig. Insbesondere verstößt das Gesetz mit der in § 7 SokaSiG geregelten Rückwirkung nicht gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden Verbot rückwirkend belastender Gesetze.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; SokaSiG § 7; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 29.03.2018; Aktenzeichen 61 Ca 81038/17)
Nachgehend
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2020; Aktenzeichen 1 BvR 110/20)
BAG (Urteil vom 24.09.2019; Aktenzeichen 10 AZR 562/18)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2018 - 61 Ca 81038/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten zuletzt noch die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen abzüglich Erstattungsleistungen für Januar 2010 bis Dezember 2014 in Höhe von 1.594.113,00 EUR unter Berufung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung.
Der Beklagte ist die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VTV). Die Klägerin leistete als Baubetrieb aufgrund der für den Klagezeitraum erfolgten Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV in der jeweiligen Fassung Beiträge für Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2014 und erhielt Erstattungsleistungen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit von Allgemei...