Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Sozialplans zur Stichtagsregelung für Eigenkündigungen. Sachwidrige Sozialplanregelung zur Erhaltung einer eingearbeiteten und qualifizierten Belegschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 und § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen; auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an.
2. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei; der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat.
3. Eine Stichtagsregelung zur Sozialplanabfindung mit dem Wortlaut "Endet das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigung, durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch Eigenkündigung des Mitarbeiters nach dem 25. September 2011, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Regelungen" ist dahingehend auszulegen, dass sich die Stichtagsregelung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung bezieht.
4. Wollen die Betriebsparteien an die Beendigungserklärung anknüpfen, müssen sie dies in der Regelung klar zum Ausdruck bringen, indem sie auf den Zugang einer Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach dem Stichtag abstellen.
5. Den Betriebsparteien i...