Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Signatur durch verantwortliche Person. Einfache elektronische Signatur wahrt Dreiwochenfrist nicht. Vorwerfbarkeit des Verhaltens bei Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 4 Absatz 2 ERVV ist eine elektronische Signatur unzulässig, mit der mehrere elektronische Dokumente gemeinsam signiert werden, auch wenn die Signatur an einem elektronischen Nachrichtencontainer angebracht ist, welcher im Anhang nur eine als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift enthält. Eine als derart signiertes elektronisches Dokument eingereichte Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 KSchG nicht.
2. Die in § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG enthaltene Sechs-Monats-Frist steht der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach ihrem Ablauf nicht entgegen, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren Fortgang gibt und damit bis über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus zu erkennen gegeben hat, es wolle in der Sache entscheiden.
3. Ist der Rechtsstreit bereits in der Berufungsinstanz anhängig, so ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 KSchG beim Landesarbeitsgericht zu stellen und mit der nachgeholten Erhebung der formgerechten Kündigungsschutzklage zu verbinden.
4. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Arbeitsgerichts auf die unzulässige Signatur, ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass der Partei noch die Fristwahrung möglich gewesen wäre.
5. Zur Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht durch gehäuftes Schreiben von E-Mails an Vorgesetzte und Arbeitskollegen in einem Call Center (hier verneint).
Normenkette
KSchG § 5 Abs. 3...