Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbedingung arbeitsvertraglicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung im kirchlichen Bereich
Leitsatz (amtlich)
1. Die unmittelbare Wirkung, die die Kirchengesetze über das Mitarbeitervertretungsrecht Dienstvereinbarungen zuerkennen, kann sich nicht ohne eine im säkularen Recht enthaltene entsprechende Anordnung auf Arbeitsverhältnisse erstrecken, die dem Regime des staatlichen Arbeitsrechts unterfallen (vgl. BAG v. 24.06.2014 - 1 AZR 1044/12, Rz. 12; BAG v. 29.09.2011 - 2 AZR 523/10, Rz. 20).
2. Daher kann eine nach § 8 des Kirchengesetzes über die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der E. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische O. (MVG-AG) abgeschlossene Notlagen-Dienstvereinbarung arbeitsvertragliche Ansprüche nur bei vertraglicher Bezugnahme auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrechts bzw. die für die Einrichtung geltenden Dienstvereinbarungen wirksam abbedingen.
3. Allein die beim Arbeitnehmer vorhande Kenntnis, dass der kirchliche Arbeitgeber zur Anwendung der mit der Mitarbeitervertretung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen verpflichtet ist, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Bezugnahme auf den Inhalt der Dienstvereinbarungen anzunehmen.
4. Vertrauensschutz in den Fortbestand eines in früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsatzes zur unmittelbaren und zwingenden Wirkung kirchenrechtlicher Dienstvereinbarungen (vgl. BAG v. 19.06.2007 - 1 AZR 340/06, Rz. 41) kann jedenfalls für nach der Entscheidung des BAG v. 29.09.2011 - 2 AZR 523/10, Rz. 20 abgeschlossene kirchenrechtliche Dienstvereinbarungen nicht gewährt werden.
Normenkette
MVG-EKD § 36 Abs. 3; MVG-AG EkBO § 8
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 14.10.2015; Akte...