Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebliche Gründe für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
Nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erfordert die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, daß die Partei erhebliche Gründe darlegt, die sie an einer rechtzeitigen Begründung hindern, wofür eine bloß schlagwortartige Bezeichnung wie etwa Arbeitsüberlastung nicht genügt. Das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigen, auf eine bloß schlagwortartige Begründung die beantragte Fristverlängerung gewährt zu bekommen, vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu tragen.
Normenkette
ZPO § 66 Abs. 1 S. 4, § 233
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 22.09.1989; Aktenzeichen 50 Ca 77/88) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. September 1989 – 50 Ca 77/88 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1.
Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Urteil von 22. September 1989 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten von 12. August 1988 nicht zum 30. September 1988 aufgelöst worden tat, sondern unbefristet fortbesteht, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 47.300,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 22. September 1989 zu zahlen.
Gegen dieses Ihr am 10. Oktober 1989 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. November 1989 eingelegte Berufung der Beklagten. Ihr am 11. Dezember 1989, einem Montag, eingegangener Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 11. Januar 1990 zu verlängern, weil dem die Sache ausschließlich allein bearbeitenden Rechtsanwalt eine fristgemäße Begründung wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich sei, hat der Vorsitzende durch am 5. Januar 1990...