Entscheidungsstichwort (Thema)
Spruch der Einigungsstelle über eine Kleiderordnung. Kostentragung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Aufstellung einer Kleiderordnung für die Mitarbeiter des Arbeitgebers, der ein Spielcasino betreibt, besteht keine sog. Annexkompetenz des Betriebsrats in Bezug auf die Kostentragung, wenn individual-rechtlich keine Grundlage dafür gegeben ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Pflege der von den Arbeitnehmern einzubringenden Kleidung zu tragen hat.
2. Da die von den Arbeitnehmern zu stellende Kleidung grundsätzlich als Arbeits- oder Berufskleidung anzusehen ist, die schon mit der Arbeitsvergütung abgegolten ist, verletzt der Spruch der Einigungsstelle, der im Rahmen der festgelegten Kleiderordnung keine Regelung über die Kostentragung enthält, nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen 36 BV 1038/05)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen 1 ABR 18/06)
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. April 2005 – 36 BV 1038/05 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), gebildete Betriebsrat; er wendet sich in dem von ihm eingeleiteten Verfahren gegen einen Spruch der Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin ist Inhaberin eines staatlich konzessionierten Spielcasinos; als solche ist sie daran interessiert, dass die durch ihre Mitarbeiter/innen im Spielcasino während der Dienstzeit getragene Kleidung einer Regelung unterfällt, so dass dadurch ein beim Besucher eines Spielcas...