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LAG Berlin Beschluss vom 15.08.1995 - 12 TaBV 2/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rehabilitanden als „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte”

Leitsatz (amtlich)

Jugendliche Rehabilitanden, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages im Sinne von § 3 BBiG in einem reinen Ausbildungsbetrieb ausgebildet werden, sind „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte” im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG (Abweichung von BAG vom 26. 11. 1987, 6 ABR 8183 AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, BAG vom 26. 1. 1994, 7 ABR 13/92 AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972).

Normenkette

BetrVG § 5 Abs. 1; AFG § 56; BBiG § 1 Abs. 5

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 22.02.1995; Aktenzeichen 48 BV 448/94)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.03.1996; Aktenzeichen 7 ABR 46/95)

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 1995 – 48 BV 448/94 – aufgehoben:

Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Drei Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einer betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (im folgenden JAV).

Der zu 1) beteiligte Arbeitgeber befaßt sich allein mit der Berufsausbildung lern- und körperbehinderter Jugendlicher, die bei ihm im Rahmen der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Berufsausbildungsverträgen im Sinne von § 3 BBG eine berufliche Erstausbildung als Tischler, in metall- und textilverarbeitenden Berufen, als technische Zeichner, Bürokauffrau/-mann, Kommunikationselektroniker, Beiköche u.s.w. erhalten. Diese Ausbildung findet statt im Rahmen eines Rehabilitationsauftrages der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne von §§ 56 ff AFG. Den Berufsschulunterricht erhalten die Jugendlichen in einer staatlichen sonderpädagogischen Schule.

Der Arbeitgeber beschäftig...

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