Entscheidungsstichwort (Thema)
Stoffbeschränkung
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren über eine nachträgliche Klagezulassung wird nicht mit Bindungswirkung für das Verfahren zur Hauptsache darüber entschieden, ob eine vorsorglich mit einem Kündigungsschutzantrag angegriffene Kündigung überhaupt ausgesprochen worden ist, weshalb es darüber in der Beschwerdeinstanz keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf.
Normenkette
KSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen 49 Ca 29530/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juni 2004 – 49 Ca 29530/03 und 7402/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Arbeitsgericht Berlin hat nach Beweisaufnahme über den Zugangszeitpunkt eines Kündigungsschreibens der Beklagten vom 15. Oktober 2003 den vom Kläger im Rahmen seiner am 13. November 2003 eingereichten allgemeinen Feststellungsklage vorsorglich gestellten „Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage” zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vernehmung eines von der Beklagten als Boten eingesetzten Angestellten habe seine Überzeugung begründet, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben durch Einwurf in den Hausbriefkasten des von ihm bewohnten Hauses in Br. a.d.H. am 15. Oktober 2003 zugegangen sei. Da der Inhaber eines Hausbriefkastens dafür Vorsorge treffen müsse, dass die für ihn bestimmten und dort eingeworfenen Brief auch zu seiner Kenntnis gelangten, könne ein Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung seiner Klage nicht allein mit der Begründung erreichen, das Kündigungsschreiben sei aus ungeklärten Gründen nicht zu seiner Kenntnis gelangt. Etwas anderes könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, die der Kläger indessen nicht glaubhaft...