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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 31.07.1995 - 16 Sa 49/94

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 03.11.1993; Aktenzeichen 11 Ca 103/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen 3 AZR 430/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 03.11.1993 – Az.: 11 Ca 103/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig (1), aber unbegründet (2).

1. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, daß der wegen § 64 Abs. 2 ArbGG dafür benötigte Beschwerdewert ausweislich des – nicht unbedingt richtig, aber auch nicht offenkundig rechtsfehlerhaft festgesetzten – Urteilsstreitwerts der ersten Instanz überschritten wird. Seine Zulässigkeit im übrigen steht deshalb außer Frage, weil es innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG in einer den Form- und den Inhaltserfordernissen aus den §§ 518 Abs. 2 und 4, 519 Abs. 3 und 5 ZPO genügenden Art und Weise eingelegt und ausgeführt worden ist.

2. In der Sache kann der Berufung allerdings kein Erfolg beschieden sein. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend beurteilt. Seine von der Beklagten angefochtene Entscheidung steht sowohl in prozeß- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht in vollem Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Pilotverfahren in seinem Urteil vom 07.03.1995 (Geschäfts-Nr. 3 AZR 625/94 n.v.) in bezug auf einen mit dem hiesigen korrespondierenden Feststellungsantrag für Recht erkannt, daß die besondere Prozeßvoraussetzung des rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) ebenso zu bejahen sei wie die hinreiche...

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