Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Zusatzurlaubs für Erwerbsbeschränkte: Keine Fortgeltung des §§ 5 Abs. 1 b) Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II über den 31.10.2005 hinaus
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Zusatztarifvertrag ausdrücklich auf eine Ermächtigungsgrundlage bzw. Öffnungsklausel in einem anderen Tarifvertrag gestützt, so hängt die Fortgeltung der im Zusatztarifvertrag enthaltenen Regelungen vom Fortbestand bzw. der Ersetzung der Regelungen desjenigen Tarifvertrags ab, der die Ermächtigungsgrundlage bzw. Öffnungsklausel enthält.
2. Eine Weitergeltung von § 5 Abs. 1b Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II v. 22.03.1981 folgt nicht aus § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA. Nach deren Wortlaut bestimmt diese Vorschrift gerade nicht die automatische Weitergeltung aller landesbezirklichen Tarifverträge, sondern enthält einen an die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien gerichteten Prüfungsauftrag.
Normenkette
Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II v. 22.03.1981 § 5 Abs. 1b; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 13.09.2007; Aktenzeichen 3 Ca 175/07)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 4 AZR 708/08)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom
13.09.2007 – Az.: 3 Ca 175/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei einem Behinderungsgrad von 40 für die Jahre 2006 und 2007 jeweils drei Tage Sonderurlaub zustehen. Die Beklagte beschäftigt den Kläger mindestens seit 1980 als Kraftfahrer, zuletzt in ihrem Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte gehört dem kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e. V (KAV), der Mitglied der Vereinigung...