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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 28.09.1999 - 20 Sa 71/98

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Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung aus Annahmeverzug bei nicht billigem Ermessen entsprechender Ausübung des Direktionsrechts bei Vorliegen einer Mindestverdienstgarantie ohne feste Arbeitszeit

 

Normenkette

BGB §§ 615, 296, 315

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 18.05.1998; Aktenzeichen 9 Ca 72/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 9 AZR 665/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnis- undEndurteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 18.05.1998 – 9 Ca 72/98 – abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft) abgewiesen wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle Aufträge, die im Zeitraum vom 26.11.1996 bis 17.12.1996 und vom 01.01.1997 bis 31.08.1998 im Auftragsgebiet Nr. 15 ausgeführt worden sind und über alle Aufträge, die von Mitarbeitern des Auftragsgebietes Nr. 15 außerhalb des Gebietes Nr. 15 ausgeführt worden sind, durch Vorlage einer gesonderten Aufstellung aller Aufträge, wobei die Aufträge nach Ort und Zeit zu bezeichnen sind und anzugeben ist, von wie vielen Mitarbeitern der Auftrag ausgeführt wurde und welcher Nettoumsatz auf jeden Auftrag entfällt, wobei die Auskunft durch Vorlage aller Arbeitsberichte und aller Rechnungen zu den Aufträgen zu belegen ist.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 18.05.1998 – 9 Ca 72/98 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Stufenklage in der zweiten und dritten Stufe (Versicherung an Eides statt und noch unbezifferter Zahlungsantrag) abgewiesen wurde.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Ulm zurückverwiesen.

3. Im übrigen wird die Berufung zurü...

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