Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Übernahmeanspruch eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff „personenbedingt” in Ziffer 3.1. des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10.03.1994 ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 S 1 KSchG auszulegen. Vielmehr handelt es sich bei den in dieser Bestimmung genannten Gründen um solche, die in der Sphäre des Auszubildenden liegen. Liegen solche Gründe vor, hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) darüber zu befinden, ob sie einer Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis entgegenstehen.
Normenkette
BGB §§ 315, 615; ZPO § 519
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 20.07.1995; Aktenzeichen 19 Ca 6521/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom20. Juli 1995 – 19 Ca 6521/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger nach Abschluß seiner Berufsausbildung bei der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von wenigstens 6 Monate hatte, und um Vergütungsansprüche für die ersten 6 Monate unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs der Beklagten, hilfsweise als Schadensersatz.
Der Kläger stand bei der Beklagten vom 26. August 1991 bis zum 27. Juni 1994 in einem Ausbildungsverhältnis als „Industrie-Mechaniker Produktionstechnik”, das er mit dem genannten Datum erfolgreich abschloß. Beide Parteien sind tarifgebunden. Auf das Ausbildungsverhältnis war sonach auch der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10.3.1994 anzuwenden (Anl. 1...