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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.10.1998 - 10 Sa 167/97, 10 Sa 166/97

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Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.10.1997; Aktenzeichen 11 Ca 211/97)

 

Tenor

1 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg. Kammern Offenburg, vom 08.10.1997 – 11 Ca 211/97 – wird zurückgewiesen.

2 Die Beklagte tragt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3 Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 27.03.1997 beendet worden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in der Niederlassung Freiburg – Abteilung Stationäre Bearbeitung – seit 09.01.1996 in Teilzeit beschäftigt. Zwischen den Parteien wurden die folgenden vier befristeten Arbeitsverträge abgeschlossen:

Vertragsnummer

Vertragsschluß

Beginn

Ende

Angaben zur Befristung

Entfristungsklage

1

12.01.1996

09.01.1996

31.03.1996

„zeitbefristet”

keine

2

09.04.1996

01.04.1996

30.06.1996

„zeitbefristet”

keine

3

08.07.1996

01.07.1996

31.12.1996

„zeitbefristet

keine

4

16.12.1996

01.01.1996 (gemeint war 1997)

27.03.1997

„zeitbefristet nach § 1 BeschFG”

17.04.1997

Im Bereich der stationären Bearbeitung bei der Beklagten in deren Briefzentrum für das Postleitgebiet 79 in Freiburg – Hochdorf plante die Beklagte die Installation einer Großbriefsortieranlage (GSA). Diese GSA hatte den Vollbetrieb jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (10.09.1997) noch nicht aufgenommen. Diese GSA soll infolge der vollautomatischen Großbriefsortierung zu einer erheblichen Einsparung von Arbeitsplätzen fuhren.

Die Klägerin hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis bestehe unbefristet fort, weil die vorgenommene Befristung vom 16.12.1996 zum 27.03.1997 unwirksam sei, da es an einem sachlichen Grund fehle. Der von der Beklagten vorgetragene sachliche Grund sei unzutreff...

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