Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung. Weiterbeschäftigung im Rahmen des Berufungsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Der Chefredakteur einer Online-Redaktion hat einen Weiterbeschäftigungsanspruch bei noch nicht eintretender Kündigungsfrist, den er mit Erfolg im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend macht.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BGB § 611a; GG Art. 1, 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 14.04.2021; Aktenzeichen 4 Ga 23/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. April 2021 - 4 Ga 23/21 - abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger einstweilen - bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2075/21 geführten Rechtsstreit - längstens aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Mai 2022 als Chefredakteur der Onlineredaktion im Homeoffice in ... zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gern. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, nachdem gegen dieses Urteil im Hinblick auf §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 4 ArbGG unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässige Berufung des Verfügungsklägers war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Verfügungsbeklagte antragsgemäß zur einstweiligen Beschäftigung des Verfügungsklägers zu verurteilen.
A.
Die Berufung des Verfügungsklägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs.1 und 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet...