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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.03.2012 - 3 Sa 10/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinderung eines Betriebsratsmitglieds an der Amtsausübung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Rechtsfolgen der Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung. Ausgleich für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Betriebsratsmitglied, dem gekündigt wurde, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens an der Amtsübung gehindert, wenn nicht eine tatsächliche Weiterbeschäftigung erfolgt (vgl. BAG 14. Mai 1997 - 7 ABR 26/96 -; BAG 10. November 2004 - 7 AZR 12/04 -).

2. Hat ein Betriebsratsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Weiterbeschäftigungstitel erstritten und ist der Arbeitgeber einer Amtsausübung und insoweit einer Eingliederung in den Betrieb nicht entgegengetreten, so ist der Amtsträger auch dann nicht an der Amtsausübung gehindert, wenn er seine Weiterbeschäftigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt hat.

3. Vorschrift des § 96 Abs. 6 SGB IX ist hinsichtlich des Freizeitausgleichsanspruchs der Schwerbehindertenvertreter inhaltsgleich mit der des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, so dass von einer entsprechenden Zwecksetzung der Regelung in § 96 Abs. 6 SGB IX, einerseits dem Ehrenamtsprinzip gerecht zu werden und andererseits eine zu hohe Arbeitsbelastung der Schwerbehindertenvertreter zu vermeiden, auszugehen ist.

4. Entsprechend dem Zweck des Freizeitausgleichsanspruchs, den Amtsträger (auch) vor Überlastung zu schützen, ist es sachgerecht, die vom Bundesarbeitsgericht zur Frage der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds während des Erholungsurlaubs entwickelten Grundsätze auch auf die Gewährung von Freizeitausgleichsansprüchen gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und gem. § 96 Abs. 6 BetrVG anzuwenden. Demzufolge ist während des ...

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